Erst 1971 (in Frankreich bereits 1789)
wurde in Österreich das Totalverbot homosexueller Kontakte (zwischen
Männern und zwischen Frauen) aufgehoben. Und Österreich wollte damals
nicht, wie andere Länder Europas (Frankreich bereits 1789) fortan homo-
und heterosexuelle Kontakte zumindest im Strafrecht gleichbehandeln,
sondern hat die eine Strafbestimmung „Widernatürliche Unzucht“ durch
vier neue ersetzt.
Es wurde eine Sonderaltersgrenze für
schwule Beziehungen von 18 Jahren eingeführt (§ 209 Strafgesetzbuch)
gegenüber 14 für Heterosexuelle und Lesben. Die schwule Prostitution
wurde (anders als heterosexuelle und lesbische) unter Strafe gestellt (§
210), ebenso wie das öffentliche Gutheißen von Homosexualität („Unzucht
mit Personen des gleichen Geschlechts“ (§ 220) und die Gründung bzw.
die Mitgliedschaft in LGB-Vereinigungen („Vereinigungen zur Begünstigung
gleichgeschlechtlicher Unzucht“ (§ 221).