Freitag, 14. März 2014

Geschlecht und Rechtsordnung

Interview mit Dr. Laura Adamietz

respekt!:
Frau Adamietz, zum 1. November 2013 trat eine Änderung von § 22 des Personenstandsgesetzes in Kraft, nach der bei der Geburt eines intersexuellen Kindes auf die Geschlechtsangabe im Geburtenregister verzichtet werden kann. Was ist das Neue an dieser Regelung? Sind damit konkrete Verbesserungen für die Betroffenen verbunden?

Der neue § 22 PStG weicht von der Grundregel des § 21 Abs. 1 PStG ab, nach dem bei Geburt eines Kindes neben dem Namen, Geburtszeit und –ort auch das Geschlecht im Geburtenregister zu beurkunden ist. Was unter „Geschlecht“ zu verstehen ist, gibt das Gesetz zwar nicht vor. Absolut einheitliche Verwaltungspraxis war aber bisher, entweder „männlich“ oder „weiblich“ einzutragen, im Jahr 2010 wurde dies noch einmal von einer Verwaltungsvorschrift festgeschrieben. Seit 2009 war es aber möglich, sich eine Geburtsurkunde (die ja ein Auszug aus dem Geburtenregister ist) ausstellen zu lassen, auf der das Geschlecht nicht vermerkt war. Neu ist jetzt, dass im Geburtenregister selbst der Eintrag entfallen soll, das Geschlecht also tatsächlich nirgendwo vermerkt sein wird.

Weiterlesen auf www.lsvd-blog.de
w.lsvd-blog.de/?p=6799#sthash.nrnYvizu.dpuf

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen